Glücksspielsucht: Casino Merkur-Spielothek wird verklagt

Wie die Neue Westfälische Zeitung berichtet, muss sich das Unternehmen der Gauselmann-Gruppe wegen einer Unterlassungsklage des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V. vor Gericht verantworten.

In dem Verfahren, das am 7. März beginnen wird, soll das Unternehmen dazu bewegt werden, Spielern, die sich selber vom Besuch in einer Spielothek ausschließen möchten, dies auch unverzüglich zu ermöglichen. Laut des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V. seien jedoch wiederholt Menschen an sie herangetreten, denen die Selbstsperre unnötig erschwert wurde. Ihnen wurde zum Beispiel mitgeteilt, dass sie sich für so eine Sperre an die Gauselmann-Zentrale wenden. Ein Gespräch zwischen der Casino Merkur-Spielothek GmbH und dem Verband im Beisein eines ehrenamtlichen Richters führte in dieser Sache zu keinem Ergebnis. Nun hat der Verband eine Unterlassungsklage beim Landgericht in Bielefeld eingereicht.

In der Neuen Westfälischen Zeitung gab der Gauselmann-Pressesprecher Mario Hoffmeister mit dem Verweis auf das schwebende Verfahren keine konkrete Stellungnahme zu dem Fall. Er gab jedoch an, dass die Forderungen der Klage nach der Rechtsauffassung Gauselmanns nicht mit dem geltenden Recht in NRW vereinbar seien.

Spielhallen tragen eine soziale Verantwortung

Im Kern geht es in dem Rechtstreit um die im sowohl im deutschen Glücksspielstaatsvertrag als auch im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz festgehaltenen Pflichten der Spielotheken-Betreiber. Bereits in § 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland wird das klare Ziel formuliert das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.

Dafür regelt im deutschen Staatsvertrag unter anderem § 6 das Sozialkonzept des regulierten Glücksspiels. Veranstalter und Vermittler sind demnach verpflichtet Spieler zu verantwortungsbewussten Spielen anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Im Ausführungsgesetz NRW bezieht sich der § 16 auf Spielhallen und verweist auf die angesprochenen Anforderungen an das Sozialkonzept. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn diese Anforderung nicht sichergestellt ist. Wichtig für den aktuellen Rechtsstreit ist außerdem die Regelung für Spielersperren. Im deutschen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen drehen sich die Paragraphen 8 und 23 um diese Thematik. Hier wird zwischen Selbst- und Fremdsperren unterschieden. In beiden Fällen werden Spieler für mindestens ein Jahr gesperrt und in die Sperrdatei aufgenommen. Laut § 12 der nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes müssen Veranstalter von Glücksspielen solche Sperren unverzüglich in die Sperrdatei vermitteln.

Formular zur freiwilligen Selbstsperre

BildquelleFormular zur Spielhallen Selbstsperre der Bremer Fachstelle für Glücksspielsucht (Download PDF)

Da Spielhallen Veranstalter von Glücksspielen sind, muss es Spielern in einer Merkur Filiale nach der Auffassung des Fachverbandes also ermöglicht werden, sich dort unverzüglich selbst sperren zu lassen. Da Gauselmann dem Verband zufolge den Standpunkt vertritt, dass es ihnen untersagt sei solche Sperren auszusprechen, reichte man nun die Klage ein.

Ähnliche Beiträge