Grünes Licht für Sportwettenangebot in Hamburger Gaststätten

Gute Nachrichten für alle Gaststättenbetreiber: Das Landgericht Hamburg ist zu dem Entschluss gekommen, dass Gaststätten und Sportbars nun auch Sportwetten anbieten dürfen. Die beliebten Treffpunkte wurden aus dem gültigen Trennungsgebot ausgeschlossen, welches besagt, dass Spielhallen nicht gleichzeitig auch Sportwetten anbieten dürfen. Obwohl man in vielen Bars auch eine gewisse Anzahl an Geldspielautomaten vorfinden kann, werden solche nicht als Spielhallen definiert und sind somit vom Trennungsgebot ausgeschlossen.

Das gültige Gesetz in Deutschland besagt, dass in Spielbanken oder Spielhallen keine Sportwetten vermittelt werden dürfen. Es ist sogar untersagt im gleichen Gebäudekomplex Wettbüros und Spielotheken vorzufinden. Die Inhaberin einer Sportsbar hatte gegen das Urteil geklagt, nachdem ihr gesagt wurde, sie könne nicht gleichzeitig Wettterminals und Geldspielgeräte in ihrem Betrieb anbieten. Nun hat sie vor Gericht Recht bekommen, da Bars und Gaststätten nicht als Spielotheken definiert sind.

Bei einer Überprüfung durch den Bundesverband Automatenunternehmer (BA) wurde die Dame darauf hingewiesen, dass sie zusätzlich zu den Geldspielgeräten, nicht auch noch Terminals zur Abgabe von Sportwetten in ihrem Betrieb anbieten dürfe. Daraufhin wurde eine Unterlassungsklage gegen die Betreiberin angestrebt, worauf das Landgericht Hamburg allerdings entschieden hatte, die Gaststätte nicht als Spielhalle zu klassifizieren und die Klage somit nichtig sei. Der zuständige Anwalt des BA hat dementsprechend die schwammige Rechtslage bemängelt und sieht vor in Berufung zu gehen.

Der Glücksspielstaatsvertrag enthält einige Grauzonen

Bei dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland handelt es sich um ein Abkommen zwischen den 16 Bundesländern, das seit 01. Januar 2008 die Bedingungen für das Betreiben von Glücksspiel hierzulande reguliert. Somit ist es Spielhallen strikt untersagt Sportwetten anzubieten. Im Dezember 2011 wurde dieser Vertrag erstmals überarbeitet und von allen Bundesländern, außer Schleswig-Holstein, erneut unterzeichnet. Grund hierfür war unter anderem, dass das staatliche Sportwettenmonopol gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Somit wurde dann im ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag entschieden, Sportwettenanbieter eine siebenjährige Ausnahme vom staatlichen Monopol zuzusichern. Eine zweite Änderung des Vertrags soll 2018 in Kraft treten.

Die vorhandene nicht regulierte Grauzone im Abkommen, ist die, dass eine Spielhalle als Unternehmen definiert wird, welches überwiegend für das Aufstellen von Spielgeräten verantwortlich ist. Da in Gaststätten oder Sportbars dies aber nicht primär der Fall ist, werden solche Einrichtungen nicht als Spielotheken klassifiziert – auch wenn es erlaubt ist bis zu drei Geldspielautomaten dort aufzustellen. Der Fokus liegt hier eher auf das Treffen von Freunden und das gemeinsame Beisammensein. Aus diesem Grund gelte Paragraph 2 Absatz 4 des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags, welcher für Gaststätten durchaus als Grauzone angesehen werden kann, da er sie von dem Verbot des gleichzeitigen Anbietens von Sportwetten und Automatenspielen befreit.

Ausblick – werden weitere Bundesländer diesem Beispiel folgen?

Dies ist eher zu bezweifeln, da man diesen Fall als besonders ansehen und auf das Bundesland Hamburg limitieren solle. Es liege hier ein Einzelfallcharakter vor, welcher auch durch die abweichenden Landesgesetzgebungen bekräftigt wird und somit nicht auf weitere Bundesländer angewendet werden kann. Dennoch ist es natürlich nicht auszuschließen, dass weitere Fälle vor die jeweiligen Landesgerichte getragen werden und Gaststättenbetreiber sich von dem Trennungsgebot ausschließen lassen möchten.

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