Wettbüro-Schließung: Bayrisches Gericht hebt Beschluss auf
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erachtet die Mindestabstandregelung von Glücksspielstätten zu Schulen als nicht rechtens. Das geht aus einer Beschlussaufhebung hervor, die das Gericht am Dienstag verkündete. Ein Wettanbieter aus Passau hatte gegen die Schließung seines Wettbüros geklagt. Die Richter gaben der Beschwerde auf vorläufigen Rechtsschutz nach.
Zweifel an Mindestabstandregelung in Bayern
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einem Wettanbieter aus Passau vorläufigen Rechtsschutz gewährt, nachdem dieser gegen die Schließung seines Wettbüros geklagt hatte. Veranlasst wurde die Schließung durch die Regierung von Niederbayern. Sie ahndete einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Mindestabstandregelung, da die Glücksspielstätte in circa 65 Meter Entfernung zu einer weiterführenden Schule liegt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch Zweifel an der Mindestabstandregelung von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen. In einer Pressemitteilung erklärt das Gericht, dass die derzeitige Gesetzesauslegung gegen das Recht der Europäischen Union verstoße. Konkret gehe es dabei um das Kohärenzgebot, da es für andere Betriebe mit Spielautomaten keine entsprechenden Gesetzesvorgaben gäbe.
Temporäre Betriebserlaubnis
Durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darf der Wettbetreiber aus Passau sein Wettbüro wieder öffnen – jedoch vorerst nur temporär. Eine endgültige Entscheidung stehe noch aus. Erst im Hauptverfahren werde sich klären, ob das die Mindestabstandregelung im Freistaat tatsächlich gegen das EU-Recht verstoße.
Mindestabstandregelung in anderen Bundesländern
Die Handhabung des Mindestabstandes für terrestrische Glücksspieleinrichtungen unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. So geht etwa Berlin restriktiv gegen die Spielhallen und Wettbüros vor. In der Hauptstadt gilt ein Mindestabstand von 500 Metern. Treibende Kraft ist dabei der SPD-Abgeordnete und Stadtentwicklungsexperte Daniel Buchholz.
“[Es gelten] sehr enge Grenzen: Nur noch eine Spielhalle pro Gebäude, Mindestabstand von 500 Metern zur nächsten Halle, 200 Meter Abstand zu Oberschulen, verbindliche Schließzeiten von 3-11 Uhr morgens, pro Halle maximal 8 Spielautomaten (früher 12), keine kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken, keine auffällige Reklame und höhere Anforderungen an Betreiber und Personal.”– Daniel Buchholz, Abgeordneter und Stadtentwicklungsexperte, Veröffentlichung
Mehr Spielraum gewährt dagegen Nordrhein-Westfalen. Gemäß des hiesigen Landesglücksspielgesetzes gilt ein Mindestabstand von 350 Metern, der jedoch auf bis zu 100 Meter reduziert werden kann. Dafür müssen Spielhallen und Wettbüros besondere Voraussetzungen erfüllen, die auf den Spieler- und Jugendschutz abzielen.
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes könnte weitreichende Konsequenzen für den Glücksspielmarkt in Deutschland haben. Je nach Ausgang des Hauptverfahrens könnte das endgültige Urteil als Gradmesser für weitere Auseinandersetzungen rund um das Thema Mindestabstandregelung dienen.