Teilerfolg für Bet3000: Wettbüros wieder geöffnet, aber Online-Glücksspiel weiterhin verboten!
Der Sportwetten-Anbieter Bet3000 darf seine über 200 stationären Wettbüros in Deutschland vorerst wieder betreiben. Dies kommuniziert der Buchmacher auf seiner Website, die sich immer noch im Wartungsmodus befindet. Das Online-Geschäft bleibt der Marke jedoch weiterhin untersagt.
Bet3000 ist zurück auf der Whitelist
Die von Bet3000 eingeleiteten rechtlichen Schritte gegen den Lizenzentzug durch die GGL scheinen sich schnell ausgezahlt zu haben. Auf der Website des Sportwetten-Anbieters ist zu lesen, dass seit dem 06.08.2024 der Betrieb der stationären Angebote wieder gestattet sei.
Ein Blick auf die aktuelle Whitelist der GGL bestätigt diese Aussage. Allerdings befindet sich hier der Hinweis darauf, dass Bet3000 nur das Betreiben terrestrischer Angebote gestattet ist.
Laut dem Fachmagazin games & business sei inzwischen auch bekannt, warum sich Bet3000 den vorübergehenden Lizenzentzug eingehandelt habe. Es seien Unregelmäßigkeiten mit dem LUGAS-System aufgetreten, das die Einzahlungslimits der Spieler kontrolliert.
Dies könnte bedeuten, dass bei Bet3000 Einzahlungen über das Limit hinaus möglich gewesen sein könnten, was einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag dargestellt hätte. Derartige Nachlässigkeiten könnte einerseits den Spielerschutz gefährden, darüber hinaus aber auch gegen Geldwäsche-Richtlinien verstoßen.
Richtungsweisendes Urteil durch das OVG Magdeburg?
Das OVG Magdeburg hat unter dem Aktenzeichen 3 O 123/24 im Fall zu Bet3000 eine womöglich richtungsweisende Entscheidung für den Glücksspielmarkt getroffen.
Ein Sprecher des Unternehmens habe erklärt, das Gericht vertrete die Auffassung, dass “die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten teilbar ist”, was einen Präzedenzfall für die Zukunft schaffen könnte. Die Teilbarkeit bezieht sich auf die getrennte Konzessionierung des Online-Angebotes und des stationären Geschäftes.
Auf der Whitelist der GGL stehen noch weitere Glücksspielunternehmen, die neben dem Online-Angebot auch ein Filialnetzwerk betreiben. Käme es bei einem dieser Anbieter zu Verstößen im Online-Geschäft, dürfte dies zukünftig im Regelfall keine Konsequenzen für das stationäre Angebot haben – und umgekehrt.
Endgültige Entscheidung steht noch aus
Auch wenn Bet3000 die vorläufige Entscheidung des OVG Magdeburg als “großen Zwischenerfolg” gefeiert habe, werde das finale Urteil erst vom Verwaltungsgericht Halle getroffen.
Derzeit kann nur darüber spekuliert werden, ob das Verwaltungsgericht Halle sich der Einschätzung des OVG Magdeburg anschließen wird. Letzteres hätte bislang nur eine vorläufige Abwägung vorgenommen.